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Förderverein

Der Verein möchte das Berufskolleg Lise Meitner in ideeller und materieller Hinsicht bei der Umsetzung seiner Leitbilder und Leitziele unterstützen und fördern und ihm über den Rahmen der Etatmittel hinaus die Durchführung seiner Aufgaben ermöglichen.

Werden Sie Mitglied bei uns!

Der Verein wird dazu beitragen,

  • die Lehrmittel für den wissenschaftlichen, technologischen und gestalterischen Unterricht bereitzustellen, zu ergänzen und zu erweitern,
  • das Interesse und das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern,
  • den Europagedanken durch die Förderung von internationalen Schulpartnerschaften und Studienfahrten sowie Schüleraustausch zu unterstützen,
  • allen Schülerinnen und Schülern z.B. die Teilnahme an Klassenfahrten zu ermöglichen,
  • kreative und innovative Projekte der Berufsfelder zu fördern,
  • zusätzliche Bildungsangebote und Arbeitsgemeinschaften zu initiieren, zu unterstützen oder zu realisieren,
  • die Zusammenarbeit zwischen Schule, Betrieben und weiteren Institutionen zu fördern.

Unterstützen Sie den Förderverein … ·

durch Ihre Mitgliedschaft

durch Geld- oder Sachspenden*

durch Ihre aktive Mitarbeit

 

Bankverbindungen:
Volksbank Gronau-Ahaus         IBAN: DE59 4016 4024 0008 3248 00

Sparkasse Westmünsterland    IBAN: DE35 4015 4530 0000 5076 08

Satzung des Fördervereins

des Berufskollegs Lise Meitner in Ahaus, Lönsweg 24, 48683 Ahaus

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein heißt „Förderverein des Berufskollegs Lise Meitner“ nach seiner notwendigen Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahaus.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein bezweckt, das Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus in ideeller und materieller Hinsicht zu unterstützen und zu fördern, um ihr über den Rahmen der Etatmittel hinaus die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Verein wird dazu beitragen,

  • die Lehrmittel für den wissenschaftlichen, technologischen und gestalterischen
    Unterricht bereitzustellen, zu ergänzen und zu erweitern
  • das Interesse und das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern
  • den Europagedanken durch die Förderung von internationalen Schulpartnerschaften
    und Studienfahrten sowie Schüleraustausch zu unterstützen
  • Hilfen für Schülerinnen und Schüler, soweit sie nach Ansicht der Schule
    unterstützungswürdig sind, zu gewähren
  • kreative und innovative Projekte der Berufsfelder zu fördern
  • zusätzliche Bildungsangebote und Arbeitsgemeinschaften zu initiieren, zu unterstützen oder zu realisieren
  • die Zusammenarbeit zwischen Schule, Betrieben und weiteren Institutionen zu fördern

3. Der Verein ist selbstlos tätig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sowie jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Ableben.

Der Austritt aus dem Verein kann nur in einem an den Vorstand gerichteten Schreiben mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist jährlich bis zum 01. März eines jeden Jahres zu zahlen.
3. Es können Sach- und Geldspenden zugunsten der Schule bzw. der Fachbereiche geleistet werden.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung
unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  2. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und
    Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  4. Satzungsänderungen.
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  6. Anregungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
  7. Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal in zwei Jahren durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und
einem anderen Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen ist.
7. Die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden
sinngemäß auch auf die außerordentliche Mitgliederversammlung Anwendung.
8. Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu bestellen, und zwar für die Dauer von zwei vollen Geschäftsjahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer*in für zwei aufeinanderfolgende Prüfungsabschnitte ist nur für einen Kassenprüfer möglich. Der zweite Kassenprüfer*in sollte neu gewählt werden.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer oder der Schriftführerin
  4. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin
  5. dem Kassierer oder der Kassiererin
  6. zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils vier Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
5. Der Leiter oder die Leiterin des Berufskollegs Lise Meitner in Ahaus ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, damit die ständige Verbindung zwischen Verein und Schule gewährleistet ist. Die Schulleitung berät den Vorstand.
6. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsführung selbst.
7. Der Vorstand verwaltet sein Amt ehrenamtlich.

§ 9 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Vereinsvermögen

1. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
2. Die den Verein auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des § 2. Abs. 2.
3. Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Für den Fall der Auflösung unseres Vereins geht das Vereinsvermögen in den
Verbrauchshaushalt für die Schüler und Schülerinnen des Berufskollegs Lise Meitner über.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung durch den Vorstand ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung mit dem Änderungsvorschlag in der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit der bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss zu diesem Zweck einberufen sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens im Sinne des § 2. Abs. 2 der Satzung zu entscheiden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Borken als Schulträger des Berufskollegs Lise Meitner in Ahaus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne des § 2. Abs. 2 der Satzung.
4. Beschlüsse über die Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Ahaus, 26. April 2022
Birgit Brackhan, Geschäftsführerin

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